Der Gesamtinventarwert wird von den Parteien nicht beanstandet. Demnach ist vom Kaufpreis in Höhe von Fr. 300‘000.00 der Inventarwert von Fr. 61‘290.00 abzuziehen, was einen effektiven Kaufpreis von Fr. 238‘710.00 ergibt. Zwischen dem ermittelten Verkehrswert zum Zeitpunkt der Veräusserung und dem effektiven Kaufpreis besteht damit eine Differenz von Fr. 941‘290.00. d) Der Erblasser hat den Berufungsführer im Kaufvertrag vom 30. September 1993 von jeglicher Ausgleichungspflicht befreit (Vi-act. B/8 Ziff. 14), weshalb im Folgenden zu prüfen ist, ob eine der Herabsetzung unterliegende gemischte Schenkung vorliegt.