Die Berufungsgegnerinnen zeigen sich mit diesem Vorgehen einverstanden (KG-act. 7 Ziff. 72). Der Berufungsführer bestreitet zwar eine Ausgleichungsund Herabsetzungspflicht und macht geltend, der Erwerbspreis vom 30. September 1993 entspreche einem angemessenen Preis. Ein Abzug des landwirtschaftlichen Inventars vom Kaufpreis ändere nichts an dieser Tatsache (KGact. 11 Ziff. 7). Damit beanstandet auch der Berufungsführer das Vorgehen der Vorinstanz nicht in substantiierter Weise. Das Vorgehen erscheint denn auch nachvollziehbar und sinnvoll. Der Gesamtinventarwert wird von den Parteien nicht beanstandet.