c) Vom bezahlten Kaufpreis von Fr. 300‘000.00 brachte die Vorinstanz den Wert des Inventars zum Zeitpunkt des Verkaufs in Höhe von Fr. 61‘290.00 in Abzug und ermittelte so einen tatsächlichen Kaufpreis von Fr. 238‘710.00 (angefochtenes Urteil, E. 5).