Ein Quadratmeter Wiesland koste rund Fr. 2.00 weniger (KGact. 1/4), also rund Fr. 5.90 und nicht Fr. 2.00 wie dies der Berufungsführer geltend macht. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, weshalb ein potentieller Käufer das Haus abbrechen und neu bauen würde. Dies wird vom Berufungsführer denn auch nicht weiter begründet. Nach dem Gesagten sind die Einwände des Berufungsführers gegen die Verkehrswertschätzung durch S.________ unbegründet. Es ist deshalb mit der Vorinstanz von einem Verkehrswert per 30. September 1993 von Fr. 1‘180‘000.00 und Fr. 1‘415‘000.00 per 30. September 2008 auszugehen. Kantonsgericht Schwyz 38