bb) Der Berufungsführer macht weiter geltend, der Gutachter habe den Verkehrswert viel zu hoch eingeschätzt. Es sei davon auszugehen, dass ein potentieller Käufer das Haus abbrechen und neu bauen werde. Deshalb seien vom Landwert die Abbruchkosten von Fr. 70‘000.00 abzuziehen. Der Berufungsführer reichte ausserdem sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch im Berufungsverfahren einen Zeitungsartikel der NZZ vom 23. September 2008 ein (KG-act. 1/4; Vi-act. D/41 Beilage 31). Daraus leitet er ab, dass der Wert für den landwirtschaftlichen Boden nicht bei Fr. 8.00/m2, sondern bei Fr. 2.00/m2 liege. Dies sei gerichtsnotorisch (KG-act. 1 Ziff. 12.4).