Die Güterschätzungskommission ist organisatorisch der kantonalen Steuerverwaltung unterstellt. Im Gegensatz zur Behauptung des Berufungsführers ist es deshalb weder falsch noch willkürlich, dass die Vorinstanz in der prozessleitenden Verfügung vom 17. Januar 2014 als Gutachter die kantonale Steuerverwaltung anstatt der kantonalen Güterschätzungskommission nannte. Selbst wenn die kantonale Steuerverwaltung bei der Veräusserung der Liegenschaft, im Rahmen der Bewertungen und der diversen Veranlagungsver- Kantonsgericht Schwyz 37