Mit prozessleitender Verfügung vom 17. Januar 2014 wurde die kantonale Steuerverwaltung, S.________, mit der Verkehrswertschätzung beauftragt. Mit der gleichen Verfügung wurden die Gutachter über die Straffolgen aufmerksam gemacht (Vi-act. D/25). S.________ wurde im Gutachten genannt und hat dieses auch unterzeichnet (Vi-act. D/30). Die Voraussetzungen für die Ernennung eines Mitglieds einer juristischen Person als Gutachter sind folglich erfüllt. Die Güterschätzungskommission ist organisatorisch der kantonalen Steuerverwaltung unterstellt.