Die Ausstandsgründe sind in § 52 GO-SZ geregelt. Ein Ausstandsgrund liegt unter anderem vor, wenn die betreffende Person in der Sache an einem Entscheid unterer Instanzen mitgewirkt oder als Schiedsrichter teilgenommen hat, sowie wenn sie als Bevollmächtigte gehandelt oder zu gerichtlichen Handlungen Auftrag gegeben hat (§ 52 Abs. 1 lit. d GO-SZ).