Wie die Vorinstanz bereits korrekt feststellte, ist nicht nur eine natürliche Person als Gutachter zulässig, sondern es kann auch eine juristische Person als Gutachter ernennt werden, sofern der betreffende Sachbearbeiter im Gutachten genannt wird, dieses mitunterzeichnet und über die Straffolgen informiert wurde (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, Zürich 1997; SJZ 19/1948 S. 296 Nr. 101; a.M.: Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 348 f. Fn. 4). Gemäss § 145 ZPO- SZ gelten für den Sachverständigen die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe wie für den Richter. Die Ausstandsgründe sind in § 52 GO-SZ geregelt.