Die Beiziehung der Steuerverwaltung oder eines ihrer Angestellten verstosse gegen das Prinzip der Gewaltenteilung. Die Begutachtung sei somit willkürlich erfolgt (KG-act. 1 Ziff. 12.4). Dagegen wenden die Berufungsgegnerinnen ein, dass weder Ausstandsgründe noch ein Verstoss gegen die Gewaltentrennung vorliegen würden. Die Kantonsgericht Schwyz 36 Güterschätzungskommission sei die zuständige Stelle für die Festlegung der massgeblichen Werte (KG-act. 7 Ziff. 58).