aa) Der Berufungsführer macht vorab geltend, bei S.________ handle es sich um einen unzulässigen Gutachter. Der Gerichtspräsident habe nicht S.________ von der Güterschätzungskommission beauftragt, sondern die kantonale Steuerverwaltung. Es könne nur eine natürliche Person als Gutachter eingesetzt werden. Die Steuerverwaltung Schwyz sei mit der Angelegenheit vorbefasst gewesen, namentlich bei der Veräusserung des massgeblichen Grundstücks im Jahr 1993, im Rahmen der Bewertungen und der diversen Veranlagungsverfügungen. Die Beiziehung der Steuerverwaltung oder eines ihrer Angestellten verstosse gegen das Prinzip der Gewaltenteilung.