selber landwirtschaftlich zu bewirtschaften. Vielmehr beabsichtigte bereits der Erblasser das Grundstück resp. Teile davon in die Bauzone umzuzonen, was er im Rahmen der Einsprache gegen den Zonenplan bereits geltend gemacht hat (Vi-act. D/4 Beilage 2). Aus diesen Gründen rechtfertigt es sich auch nach altem Recht, dem Berufungsführer das Grundstück zum Verkehrswert anzurechnen. Zusammenfassend ist sowohl nach altem wie auch nach neuem Recht für die Anrechnung des Grundstücks GB xx an den Erbteil des Berufungsführers das Verkehrswertprinzip massgebend.