Das Grundstück GB xx wurde unbestrittenermassen landwirtschaftlich bewirtschaftet. Wie oben bereits festgestellt wurde, bewirtschaftete jedoch nicht der Berufungsführer, sondern der Erblasser das Grundstück GB xx nach dem Verkauf an den Berufungsführer (Vi-act. B/8 Ziff. 11; Vi-act. B/42). Es ist nicht erstellt, dass der Berufungsführer je die Absicht hatte, das Grundstück Kantonsgericht Schwyz 35