Zur Feststellung, ob es sich bei einem Grundstück um ein landwirtschaftliches Grundstück handelt, ist zunächst darauf abzustellen, wie der Eigentümer das Grundstück gebrauchen oder ausnützen will. Hat der Erbe die Absicht, das bisher landwirtschaftlich betriebene Grundstück in gleicher Weise weiter zu nutzen, erfolgt die Anrechnung zum Ertragswert. Erwirbt der Erbe das Grundstück aber in der Absicht, es nicht landwirtschaftlich zu betreiben, ist es ihm zum Verkehrswert anzurechnen (Tuor/Picenoni, a.a.O., N 14 zu Art. 617 ZGB; Escher, in: Zürcher Kommentar, Erbrecht, Band III, Zürich 1960, N 28 zu Art. 617 ZGB).