Wie nachfolgend aufgezeigt wird, wäre das Grundstück GB xx dem Berufungsführer aber auch bei Anwendung des alten Rechts zum Verkehrswert anzurechnen. Gemäss Art. 617 aZGB sind Grundstücke den Erben zu dem Wert anzurechnen, der ihnen im Zeitpunkt der Teilung zukommt. Dabei sind landwirtschaftliche Grundstücke nach dem Ertragswert zu schätzen (Art. 617 Abs. 2 aZGB). Zur Feststellung, ob es sich bei einem Grundstück um ein landwirtschaftliches Grundstück handelt, ist zunächst darauf abzustellen, wie der Eigentümer das Grundstück gebrauchen oder ausnützen will.