Abs. 1 BGBB müssen dem Wortlaut nach kumulativ gegeben sein. Es kann deshalb offen bleiben, ob es sich beim Grundstück GB xx um ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB handelt. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für eine Anrechnung zum Ertragswert gemäss Art. 17 Abs. 1 BGBB nicht erfüllt. Das Grundstück GB xx ist dem Berufungsführer nach neuem Recht deshalb zum Verkehrswert anzurechnen. Nachdem die Voraussetzungen für die Anrechnung zum Ertragswert nicht gegeben sind, kann offen bleiben, ob die vom Berufungsführer eingereichten Belege diesbezüglich (Vi-act. D/41 Beilagen 31-40) rechtzeitig vorgebracht wurden (vgl. KG-act. 1 Ziff. 12.2.3.2).