In Verbindung mit der Tatsache, dass der Erblasser im Rahmen der Einsprache gegen den Zonenplan im Jahr 1990 geltend machte, dass der Hof „keinem Nachkommen eine Existenz bietet“ (Vi-act. D/4 Beilage 2), ist deshalb mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Berufungsführer nicht als Selbstbewirtschafter zu qualifizieren ist und der Erblasser ihm das Grundstück nicht als Selbstbewirtschafter übertragen hat. Die Voraussetzungen gemäss Art. 17 Kantonsgericht Schwyz 34