Dies weist darauf hin, dass die Liegenschaft GB xx auch nach dem Verkauf an den Berufungsführer noch vom Erblasser bewirtschaftet wurde. Ausserdem ist aus der Beilage zur Steuererklärung 1999/2000 des Erblassers ersichtlich, dass der Hof im Jahr 1998 vom Erblasser selber bearbeitet wurde (Vi-act. B/42). In Verbindung mit der Tatsache, dass der Erblasser im Rahmen der Einsprache gegen den Zonenplan im Jahr 1990 geltend machte, dass der Hof „keinem Nachkommen eine Existenz bietet“ (Vi-act.