Dabei handelt es sich jedoch um eine reine Parteibehauptung. Aus den Unterlagen des Amts für Landwirtschaft geht entgegen der Behauptung der Berufungsgegnerinnen nicht eindeutig hervor, ob der Berufungsführer oder der Erblasser den Hof bewirtschaftete (vgl. Vi-act. D/11). Allerdings geht aus dem Kaufvertrag vom 30. September 1993 hervor, dass der Verkäufer die landwirtschaftliche Liegenschaft noch selber bewirtschaften kann, solange es ihm beliebt (Vi-act. B/8 Ziff. 11). Dies weist darauf hin, dass die Liegenschaft GB xx auch nach dem Verkauf an den Berufungsführer noch vom Erblasser bewirtschaftet wurde.