D/41 S. 15). Damit ist diese Zeugenbefragung untauglich zur Feststellung, ob der Berufungsführer das Grundstück GB xx tatsächlich selber bewirtschaftete. Unklar bleibt, inwiefern Q.________ als Zeuge geeignet sein soll. Im Übrigen reichte der Berufungsführer lediglich seinen Lebenslauf zu den Akten, aus dem hervorgeht, dass er den Hof von September 1990 bis November 1999 gemeinsam mit dem Erblasser geleitet habe (Vi-act. D/41 Beilage 38). Dabei handelt es sich jedoch um eine reine Parteibehauptung.