Selbstbewirtschafter. Vielmehr ist massgebend, ob der Berufungsführer die Liegenschaft tatsächlich selber bearbeitet. Der Berufungsführer beantragte diesbezüglich die Befragung der Zeugen O.________, P.________ und Q.________ (Vi-act. D/41 S. 15). Von der Befragung der Ehefrau ist zu erwarten, dass sie die Behauptungen des Berufungsführers stützt, weshalb die Vorinstanz auf diese Zeugeneinvernahme verzichten durfte. P.________ kann nach Angabe des Berufungsführers lediglich Aussagen zur 5-jährigen Anstellung als landwirtschaftlicher Mitarbeiter im R.________ machen (vgl. Viact. D/41 S. 15).