Der Erblasser verstarb am ________. Demnach kommt vorliegend das neue Recht zur Anwendung, wonach gemäss Art. 617 ZGB das Verkehrswertprinzip gilt. Allerdings sieht Art. 17 Abs. 1 BGBB vor, dass das landwirtschaftliche Gewerbe dem selbstbewirtschaftenden Erben zum Ertragswert an den Erbteil angerechnet wird. Voraussetzung für die Anrechnung zum Ertragswert ist also, dass es sich beim betreffenden Grundstück um ein landwirtschaftliches Gewerbe handelt und der Berufungsführer als Selbstbewirtschafter zu qualifizieren ist. Die Begriffe des landwirtschaftlichen Gewerbes und des Selbstbewirtschafters sind in Art. 7 und 9 BGBB definiert.