bb) Gemäss Art. 94 Abs. 1 BGBB richtet sich die Erbteilung nach dem Recht, das bei der Eröffnung des Erbgangs gegolten hat. Lediglich nach einer Lehrmeinung richtet sich die Beurteilung der Ausgleichung und Herabsetzung ausschliesslich nach altem Recht, wenn das Grundstück zum Ertragswert nach altem Recht einem Erben übertragen wurde, der Erblasser aber unter neuem Recht stirbt (Büsser/Henny/Hotz/Studer, a.a.O., N 10 zu Art. 94 BGBB). Dabei handelt es sich allerdings um eine Minderheitsmeinung, die weder von den Autoren näher begründet wird noch im Wortlaut des Art. 94 Abs. 1 BGBB eine Grundlage findet. Der Erblasser verstarb am ________.