wirtschaftlichen Charakter im eigentlichen Sinn des Wortes abzusprechen. Vielmehr sei erforderlich, dass das Grundstück in den kommenden Jahren mit einer an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bebaut werde. Gelange das alte Recht zur Anwendung, gelte für das landwirtschaftliche Grundstück GB xx der Ertragswert. Vorliegend müsse von einem landwirtschaftlichen Gewerbe ausgegangen werden, das der Erblasser dem Berufungsführer als Selbstbewirtschafter verkauft habe (KG-act. 1 Ziff. 12.2.1, 12.2.2.1, 12.2.3.3.2, 12.2.3.3.3).