Während die Berufungsgegnerinnen den Erwägungen der Vorinstanz zustimmen, macht der Berufungsführer geltend, die Liegenschaft GB xx sei bis heute eine sich in der Landwirtschaftszone befindliche Parzelle. Sowohl unter neuem als auch unter altem Recht gelte GB xx als landwirtschaftliches Grundstück bzw. als landwirtschaftliches Gewerbe. Das angefochtene Urteil widerspreche der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichts. Denn die blosse Möglichkeit, dass das Grundstück – und nicht nur Teile davon – eines Tages zur Bauzone erklärt werden könne, genüge nicht, um diesem den land- Kantonsgericht Schwyz 32