Zum Zeitpunkt des Verkaufs sei die Planung für die Einzonung bereits in vollem Gange gewesen. Trotz fehlendem definitiven Entscheid sei die Einzonung zum Zeitpunkt des Grundstückverkaufs absehbar gewesen. Vor diesem Hintergrund wäre es stossend auf allfällige privilegierende Bestimmungen aus dem bäuerlichen Erbrecht und damit auf den Ertragswert der Liegenschaft abzustellen (angefochtenes Urteil, E. 5).