a) aa) Die Vorinstanz kam hinsichtlich des Herabsetzungstatbestands zum Schluss, dass altes Recht anzuwenden ist. Es könne jedoch nicht auf den Ertragswert der Liegenschaft abgestellt werden, weil es vorliegend weder um ein landwirtschaftliches Gewerbe noch um einen Selbstbewirtschafter gehe. Der Erblasser habe bereits vor dem Verkauf der Liegenschaft die Ansicht vertreten, dass diese nicht mehr der landwirtschaftlichen Existenzsicherung dienen werde. Unter diesen Vorzeichen habe er die Einzonung in Bauland eingeleitet. Zum Zeitpunkt des Verkaufs sei die Planung für die Einzonung bereits in vollem Gange gewesen.