nicht erfüllt sind. Die Anschlussberufung der Berufungsgegnerinnen ist in diesem Punkt gutzuheissen. 5. Im Berufungsverfahren ist neben der Ausgleichung umstritten, ob es sich bei der gemäss Kaufvertrag vom 30. September 1993 erfolgten Übertragung des Grundstücks GB xx, Grundbuch Wangen, vom Erblasser auf den Berufungsführer um eine herabsetzungsfähige Zuwendung im Sinne von Art. 527 Ziff. 1 ZGB handelt.