Die Berufungsgegnerinnen bestreiten die Pflegebedürftigkeit des Erblassers für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 15. August 2008 nicht. Strittig ist, ob der Berufungsführer tatsächlich Pflegeleistungen erbracht hat. Die Berufungsführerinnen machen geltend, der Berufungsführer sei zu 100 % auswärts berufstätig. Dies bestreitet der Berufungsführer nicht. Damit war der Berufungsführer in der Ausübung einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nicht eingeschränkt, weshalb die Voraussetzungen für einen Lidlohnanspruch Kantonsgericht Schwyz 31