Damit kam der Berufungsführer seiner Beweisobliegenheit nicht in genügender Weise nach, was bereits die Vorinstanz feststellte. Die Vorinstanz schloss aber aus den konkreten Umständen, dass der Beklagte jeweils für den Erblasser eingekauft habe. Solche Umstände sind jedoch weder aus den Akten ersichtlich, noch wurden sie vom Berufungsführer dargetan. Vielmehr ist mangels Nachweis und angesichts der Tatsache, dass der Erblasser zu dieser Zeit noch nicht pflegebedürftig war, davon auszugehen, dass er für sich selber einkaufen konnte. Dem Berufungsführer ist daher kein Lidlohn für die Kostentragung von Verpflegung und Getränken zuzusprechen.