Beim ausgefüllten Erhebungsblatt der Pro Senectute handelt es sich um eine blosse Parteibehauptung, die von den Berufungsgegnerinnen im Rahmen der Replik bestritten wurde (vgl. Viact. C/5; Vi-act. A/Replik S. 20). Die vom Berufungsführer beantragte Zeugenbefragung wies die Vorinstanz ab, weil von der Ehefrau des Berufungsführers zu erwarten sei, dass diese das eingereichte Erhebungsblatt bestätigen werde. Dies rügte der Berufungsführer im Berufungsverfahren nicht. Damit kam der Berufungsführer seiner Beweisobliegenheit nicht in genügender Weise nach, was bereits die Vorinstanz feststellte.