Während Betreuungs- und Pflegeleistungen als Zuwendung von Arbeit zu qualifizieren sind, ist das Aufkommen für Verpflegung und Getränke als Zuwendung von Einkünften zu qualifizieren. Beides kann deshalb grundsätzlich einen Lidlohnanspruch bewirken. Als Beweis für seine angeblich erbrachten Leistungen offerierte der Berufungsführer das ausgefüllte Erhebungsblatt der Pro Senectute (Vi-act. C/5) sowie die Zeugenbefragung seiner Ehefrau als Beweis. Beim ausgefüllten Erhebungsblatt der Pro Senectute handelt es sich um eine blosse Parteibehauptung, die von den Berufungsgegnerinnen im Rahmen der Replik bestritten wurde (vgl. Viact.