cc) Unbestrittenermassen lebten der Erblasser und der Berufungsführer bis zum Tod des Erblassers in einem Haushalt. Hinsichtlich der Dauer des Lidlohnanspruchs ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der Erblasser bis und mit 1998 in der Lage gewesen sein muss, für sich und den Haushalt zu sorgen, zumal er in dieser Zeit sogar den Hof bewirtschaften konnte. Dies wird vom Berufungsführer denn auch nicht in substantiierter Weise bestritten.