bb) Gemäss Art. 334 Abs. 1 ZGB können volljährige Kinder, die ihren Eltern im gemeinsamen Haushalt ihre Arbeit oder ihre Einkünfte zugewendet haben, hierfür eine angemessene Entschädigung verlangen. Diese Entschädigung ist zu den Erbschaftsschulden zu rechnen, soweit dadurch nicht eine Überschuldung der Erbschaft entsteht (Art. 603 Abs. 2 ZGB). Betreuungs- und Pflegeleistungen zugunsten eines Elternteils kann als Zuwendung von Arbeit qualifiziert werden (Landolt, Angehörigenpflege – Freiwilligen-, Gratis- oder Lohnarbeit, SZS 2013 S. 483; Baumann, Erbrechtliche Konsequenzen von privaten Betreuungs- und Pflegeleistungen zugunsten des Verstorbenen, Pflegerecht 2012 S. 90;