Sodann seien die Pflegeleistungen des Berufungsführers nicht bewiesen. Es komme hinzu, dass die unentgeltliche Pflege nicht über den Lidlohnan- Kantonsgericht Schwyz 29 spruch nachträglich entschädigt werden könne. Von der Zusprechung eines Lidlohns sei deshalb abzusehen (KG-act. 7 Ziff. 75 ff.).