Dagegen wenden die Berufungsgegnerinnen im Rahmen der Anschlussberufung ein, es sei durch nichts belegt, dass der Berufungsführer den Erblasser betreut habe und für die Kosten für Verpflegung und Getränke des Erblassers aufgekommen sei. Aus den Steuererklärungen ergebe sich das Gegenteil. Wäre die Auffassung der Vorinstanz richtig, müsse der Erblasser ab 1999 grössere Ersparnisse gebildet haben können als früher, weil er nicht mehr für die Verpflegung und Getränke hätte aufkommen müssen. Dies sei aber nicht der Fall. Die Annahme, dass der Berufungsführer ab 1999 für den Erblasser eingekauft habe, sei eine unbewiesene Tatsachenbehauptung.