Entsprechend seien dem Berufungsführer antragsgemäss Fr. 645.00 pro Monat für Verpflegung und Getränke des Erblassers für die Jahre 1999 bis 2007 zu entgelten. Dass im Jahr 2008, also kurz vor dem Tod des Erblassers, tatsächlicher Pflegeaufwand entstanden sei, liege auf der Hand. Die Zeugenanträge diesbezüglich seien abzuweisen. 21 Stunden pro Woche zu einem Stundenansatz von Fr. 20.00 seien dem Berufungsführer für die pflegerischen Tätigkeiten zuzusprechen (angefochtenes Urteil, E. 4).