c) aa) Die Vorinstanz sprach dem Berufungsführer einen Lidlohnanspruch in Höhe von Fr. 87‘097.50 zu. Sie erwog hierzu, dass der Erblasser bis und mit 1998 den Hof bewirtschaftet habe. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern dem Berufungsführer bis dahin ein Aufwand entstanden sei; wenn der Erblasser in der Lage gewesen sei, den Hof zu bewirtschaften, habe er auch für sich selbst und den Haushalt sorgen können. Ab 1999 stelle sich die Frage, ob der Beru- Kantonsgericht Schwyz 28