Darüber hinaus hätte die Parteiaussage des Berufungsführers als direkt involvierte Partei infolge Selbstbefangenheit ohnehin nur einen sehr geringen Beweiswert. Von der Befragung des Berufungsführers sind deshalb kaum neue Tatsachen zu erwarten. Die Vorinstanz durfte deshalb auf die Befragung des Berufungsführers verzichten. Aus den Bankauszügen und -belegen ist nicht ersichtlich, wer die Barbezüge getätigt hat und wem das Geld schliesslich zugeflossen ist. Es ist deshalb nicht erstellt, dass die Barbezüge dem Berufungsführer zugeflossen sind. Die Barbezüge sind daher bei der Ausgleichung nicht zu berücksichtigen.