cc) Die Berufungsgegnerinnen führten den oben genannten Beweisantrag in pauschaler Weise in den Rechtsbegehren der Klageschrift an ohne zu spezifizieren, auf welche Sachverhaltsausführungen sich der Beweisantrag bezieht. In der Begründung führten die Berufungsgegnerinnen lediglich aus, der Beklagte 1 habe darzutun, für was er das Geld verwendet habe (Vi-act. A/Klageschrift Ziff. 15 S. 29). Der pauschale Beweisantrag zu Beginn der Rechtsschrift ist nicht genügend substantiiert. Darüber hinaus hätte die Parteiaussage des Berufungsführers als direkt involvierte Partei infolge Selbstbefangenheit ohnehin nur einen sehr geringen Beweiswert.