O., N 2 zu vor § 133 ff.; BGE 109 II 26 E. 3b). Es bleibt dem Gericht daher unbenommen, von beantragten Beweiserhebungen deshalb abzusehen, weil es sie zum Vorneherein nicht für geeignet hält, die behaupteten Tatsachen zu beweisen, oder weil es seine Überzeugung bereits aus anderen Beweisen gewann und davon aus- Kantonsgericht Schwyz 27