bb) Die Parteien haben sämtliche Beweismittel zu bezeichnen und zu präzisieren, mit welchen Mitteln welches Beweisthema bewiesen werden soll. Die Behörden sind verpflichtet, die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen, es sei denn, diese beträfen eine nicht erhebliche Tatsache oder seien offensichtlich untauglich, um über die streitige Tatsache Beweis zu erbringen (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 3 zu § 56 ZPO-ZH; BGE 106 Ia 161 E. 2b). Allerdings ist es auch zulässig, auf die Abnahme eines Beweismittels im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung zu verzichten (Guldener, a.a.O., S. 321; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 zu vor § 133 ff.