Vor diesem Hintergrund habe die Vorinstanz nicht ohne weitere Abklärungen annehmen dürfen, es sei nicht erstellt, dass diese Barbezüge dem Berufungsbeklagten zugeflossen seien. Die Vorinstanz habe hier unzulässige antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen (KG-act. 7 Ziff. 73 f.). Der Berufungsführer macht geltend, er habe sich nicht bereichert. Soweit Aufwendungen vorgenommen worden seien, hätten sie der Betreuung und Pflege des Erblassers gedient (KG-act. 11 Ziff. 8).