Dagegen wenden die Berufungsgegnerinnen ein, sie hätten im vorinstanzlichen Verfahren ausdrücklich beantragt, es sei der Berufungsführer zu verpflichten, den Berufungsgegnerinnen über sein Verhältnis zum Erblasser, insbesondere über von diesem erhaltene Schenkungen, Vorbezüge und Darlehen sowie über sonstige Vereinbarungen mit dem Erblasser umfassend Auskunft zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen offenzulegen. Vor diesem Hintergrund habe die Vorinstanz nicht ohne weitere Abklärungen annehmen dürfen, es sei nicht erstellt, dass diese Barbezüge dem Berufungsbeklagten zugeflossen seien.