b) aa) Die Berufungsgegnerinnen machen weiter geltend, auf dem Konto des Erblassers bei der L.________ (Bank I) seien am 17. Juli 2008, 24. Juli 2008 und 9. Oktober 2008 insgesamt Fr. 22‘544.20 abgehoben worden. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, es sei den Belegen nicht zu entnehmen, wer das Geld abgehoben habe und wem es letzten Endes zugutegekommen sei. Folglich sei nicht erstellt, dass diese Mittel dem Berufungsführer zugeflossen Kantonsgericht Schwyz 26 seien, weshalb sie bei der Ausgleichung nicht zu berücksichtigen seien (angefochtenes Urteil, E. 3.4.3).