Dauer an, für welche die Wohngelegenheit eingeräumt worden sei (Eitel, in: Hausheer [Hrsg.], Berner Kommentar, Das Erbrecht, Band III, Bern 2004, N 104 zu Art. 626 ZGB m.H.a. Eitel, Die Berücksichtigung lebzeitiger Zuwendungen im Erbrecht, Bern 1998, § 8 Nrn. 33 ff.). Hat der Erblasser dem Zuwendungsempfänger ohne Erhebung eines Kostgelds Kost und Logis im eigenen Haushalt gewährt, dürfte nach Auffassung von Brückner/Weibel eine natürliche Vermutung dafür sprechen, dass der Erblasser dadurch implizit seine Meinung zum Ausdruck gebracht habe, diese Zuwendung sei nicht auszugleichen (Brückner/Weibel, Die erbrechtlichen Klagen, Zürich/Basel/Genf 2012, N 146 S. 92)