bb) Es ist umstritten, wie die unentgeltliche Nutzungsüberlassung bei der Ausgleichung zu behandeln ist. Das Bundesgericht qualifizierte den Mietzinserlass für den Gebrauch einer Wohnung für 18 Monate nicht als ausgleichungspflichtige Zuwendung (BGE 76 II 188 E. 6). Nach einem Teil der Lehre ist die Unentgeltlichkeit nicht unbedingt gegeben, wenn der Erblasser seinem Kind Kost und Logis gewährt. Einerseits werde das Vermögen des Erblassers dadurch eher nicht vermindert, andererseits erhalte der Erblasser i.d.R. eine Gegenleistung in Form von Gesellschaft, Betreuung oder Unterstützung im Haushalt (Burckhardt Bertossa, in: Abt/Weibel [Hrsg.], a.a.O., N 62 zu Art.