Dagegen wendet der Berufungsführer ein, er habe zwischen dem 12. Oktober 1992 und dem 30. September 1993 sämtliche Unterhaltskosten des Erblassers übernommen. Dabei handle es sich um eine Summe von Fr. 16‘915.00. Diese Summe übertreffe den Wert für das Zimmer, das der Berufungsführer beim Erblasser bewohnt habe (KG-act. 11 Ziff. 6 S. 8).