In der Anschlussberufung rügen die Berufungsgegnerinnen, die Vorinstanz übersehe, dass sie die Liste von Aufwendungen bestritten hätten. Es handle sich bei diesen Listen um eigene Aufzeichnungen des Berufungsführers. Aus den Belegen ergebe sich nicht, dass diese Aufwendungen tatsächlich angefallen und vom Berufungsführer bezahlt worden seien. Der Wert des unentgeltlichen Wohnens sei auf monatlich mindestens Fr. 1‘500.00 zu beziffern, weshalb mindestens Fr. 24‘000.00 auszugleichen seien (KG-act. 7 Ziff. 69 ff.).