dabei um einen Betrag von rund Fr. 17‘000.00 handle, könne dies durchaus als angemessene Entschädigung dafür angesehen werden, dass der Berufungsführer beim Erblasser wohnen konnte. Eine ausgleichungspflichtige Zuwendung sei nicht zu erblicken (angefochtenes Urteil, E. 3.2).